Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. Juli 1968 über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten

Zusammenfassung


315. Verordnung: Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. Juli 1968 über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten

Auf Grund des § 4 Abs. 4 Z. 2 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962,

BGBl. Nr. 289, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1968, BGBl. Nr. 47,

wird verordnet:

Freistempelabdruck

§ 1. (1) Ein Freistempelabdruck im Sinne dieser Verordnung ist ein mittels einer Freistempelmaschine in roter Stempelfarbe angebrachter Abdruck, der zur Entrichtung von Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten dient.

(2) Der Freistempelabdruck muß dem als Anlage angeschlossenen Muster entsprechen. An der im Muster mit „000" bezeichneten Stelle muß

der Gebührenbetrag in einem vollen Schillingbetrag aufscheinen. Zulässig sind Abdrucke mit drei (von „S 001" bis „S 999") und vier (von

„S 0001" bis „S 9999") Stellen. An der im Muster mit „1004" bezeichneten Stelle muß die Kennzahl aufscheinen, die im Bescheid über die Geneh...

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