Zusammenfassung
153. Verordnung: Einbeziehung der Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (Feuerwehrverbände) in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung für die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 29. März 1980 über die Einbeziehung der Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (Feuerwehrverbände) in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung für die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien
Auf Grund des § 22 a des Allgemeinen Sozi...
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