Zusammenfassung
75. Bundesgesetz: Fremdenpolizeigesetz.
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Auszug
Bundesgesetz vom 17. März 1954, betreffend die Ausübung der Fremdenpolizei (Fremdenpolizeigesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Begriffsbestimmung.§ 1. Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind Fremde im Sinne dieses Bundesgesetzes.Rechte und Pflichten der Fremden.§ 2. (1) Fremde sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt,sofern die Dauer ihres Aufenthaltes nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder in den ihnen erteilten Sichtvermerken b...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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