Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Feber 1973 über statistische Erhebungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1973)

Zusammenfassung


73. Verordnung: Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1973

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Feber 1973 über statistische Erhebungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1973)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 7 Abs. 7

des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,

wird — hinsichtlich der Bestimmungen über die Abfindung der Gemeinden durch den Bund im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet:

ABSCHNITT 1

Allgemeines

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs durchzuführen.

§ 2. (1) Die Erhebungen haben sich auf 1. Fremde 2. Fremdenunterkünfte zu beziehen.

(2) Fremde im Sinne dieser Verordnung sind Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einer Fremdenunterkunft nicht länger als zwei Monate nächtigen.

(3) Fremdenunterkünfte im Sinne dieser Verordnung sind unter Leitung...

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