Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 12. Dezember 1951, womit die in der Verordnung BGBl. Nr. 11/1949 bestimmte Frist erstreckt und auch auf andere Sicherungsmaßnahmen ausgedehnt wird.

Zusammenfassung


21. Verordnung: Erstreckung der in der Verordnung BGBl. Nr. 11/1949 bestimmten Frist und Ausdehnung auch auf andere Sicherungsmaßnahmen.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 12. Dezember 1951, womit die in der Verordnung BGBl. Nr. 11/1949 bestimmte Frist erstreckt und auch auf andere Sicherungsmaßnahmen ausgedehnt wird.

Auf Grund der §§ 71 und 78 Abs. 2 des S...

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