Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. Oktober 1954 über die Verlängerung einiger Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsarisprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz.

Zusammenfassung


252. Verordnung: Verlängerung einiger Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. Oktober 1954 über die Verlängerung einiger Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsarisprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 2 Abs. 1...

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