Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz ? FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, BGBl. I Nr. 94/1998, BGBl. I Nr. 134/1999, BGBl. I Nr. 25/2001, BGBl. I Nr. 112/2001 und BGBl. I Nr. 32/2002) geändert wird (5. Führerscheingesetz-Novelle)

Zusammenfassung


81. Bundesgesetz: 5. Führerscheingesetz-Novelle

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz ? FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, BGBl. I Nr. 94/1998, BGBl. I Nr. 134/1999, BGBl. I Nr. 25/2001, BGBl. I Nr. 112/2001 und BGBl. I Nr. 32/2002) geändert wird (5. Führerscheingesetz-Novelle)

   

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der  

Fassung BGBl. I Nr. 32/2002) wird wie folgt geändert:  

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 3. Abschnitt die Wortfolge „§ 16 Örtliches Führerscheinregister“ durch  

die Wortfolge „§ 16 Datenschutz und Örtliches Führerscheinregister“ ersetzt.  

2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:  

„(1a) Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:  

  1. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen  

Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der  

Abs. 5 und 6 sowie § 37 Abs. 1 und § 37a;  

  2. Transportkarren (§ 2 Abs. 1 Z 19 KFG 1967), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 21  

KFG 1967), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 22 KFG 1967) und Sonderkraftfahrzeuge  

(§ 2 Abs. 1 Z 23 KFG 1967), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung  

Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder gemäß § 50  

Z 9 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, als Baustelle gekennzeichnete  

Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder  

Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;  

  3. Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf  

einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen  

Veranstaltung;  

  4. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (§ 104 Abs. 5 dritter und vierter Satz sowie Abs. 7  

KFG 1967);  

  5. elektrisch angetriebene Fahrräder gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967;  

  6. Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 KFG 1967), diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen  

der §§ 22, 37 und 38.“  

3. § 1 Abs. 3 zweiter Satz lautet:  

„Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer  

Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig.“  

4. In § 1 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender zweite Satz eingefügt:  

„Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der  

Lenker das in § 6 Abs. 1 genannte Mindestalter erreicht hat.“  

    

5. § 1 Abs. 6 Z 3 lautet:  

  „3. der Lenker eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 und 3 das 15. Lebensjahr – vollendet hat und einen Mopedausweis  

mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ (§ 31 Abs. 3a) besitzt;“  

6. § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:  

  „b) Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt;“  

7. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:  

  „b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern,“  

8. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c sublit. aa wird nach dem Wort „Jahren“ das Wort „ununterbrochen“ eingefügt.  

9. In § 2 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt am...

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