Zusammenfassung
81. Bundesgesetz: 5. Führerscheingesetz-Novelle
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz ? FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, BGBl. I Nr. 94/1998, BGBl. I Nr. 134/1999, BGBl. I Nr. 25/2001, BGBl. I Nr. 112/2001 und BGBl. I Nr. 32/2002) geändert wird (5. Führerscheingesetz-Novelle)
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Der Nationalrat hat beschlossen:  Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der  Fassung BGBl. I Nr. 32/2002) wird wie folgt geändert:  1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 3. Abschnitt die Wortfolge „§ 16 Örtliches Führerscheinregister“ durch  die Wortfolge „§ 16 Datenschutz und Örtliches Führerscheinregister“ ersetzt.  2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:  „(1a) Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:    1. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen  Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der  Abs. 5 und 6 sowie § 37 Abs. 1 und § 37a;    2. Transportkarren (§ 2 Abs. 1 Z 19 KFG 1967), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 21  KFG 1967), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 22 KFG 1967) und Sonderkraftfahrzeuge  (§ 2 Abs. 1 Z 23 KFG 1967), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung  Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder gemäß § 50  Z 9 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, als Baustelle gekennzeichnete  Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder  Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;    3. Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf  einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen  Veranstaltung;    4. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (§ 104 Abs. 5 dritter und vierter Satz sowie Abs. 7  KFG 1967);    5. elektrisch angetriebene Fahrräder gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967;    6. Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 KFG 1967), diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen  der §§ 22, 37 und 38.“  3. § 1 Abs. 3 zweiter Satz lautet:  „Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer  Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig.“  4. In § 1 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender zweite Satz eingefügt:  „Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der  Lenker das in § 6 Abs. 1 genannte Mindestalter erreicht hat.“      5. § 1 Abs. 6 Z 3 lautet:    „3. der Lenker eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 und 3 das 15. Lebensjahr – vollendet hat und einen Mopedausweis  mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ (§ 31 Abs. 3a) besitzt;“  6. § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:    „b) Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt;“  7. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:    „b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern,“  8. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c sublit. aa wird nach dem Wort „Jahren“ das Wort „ununterbrochen“ eingefügt.  9. In § 2 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt am...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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