Zusammenfassung
31. Verordnung: Ausstattung der Milchsondergeschäfte, der Milchabgabestellen landwirtschaftlicher Genossenschaften und der Lebensmittelkleinhandelsgeschäfte, in denen Milch abgegeben wird.
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Auszug
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 7. Feber 1952 über die Ausstattung der Milchsondergeschäfte, der Milchabgabestellen landwirtschaftlicher Genossenschaften und der Lebensmittelkleinhandelsgeschäfte, in denen Milch abgegeben wird.
Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 167, über die Regelung der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsgesetz),
wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für soziale Verwaltung verordnet:Abschnitt I.Ausstattung der Milchsondergeschäfte und der Milchabgabestellen landwirtschaftlicher Genossenschaften.§ 1. Beschaffenheit der Räume.(1)...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
