Zusammenfassung
26. Bundesgesetz: Funker-Zeugnisgesetz 1998 ? FZG
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Auszug
Bundesgesetz betreffend Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisgesetz 1998 ? FZG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen§ 1. Geltungsbereich§ 2. Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Funker-Zeugnisse§ 3. Ausübung der Funkdienste§ 4. Arten von Funker-Zeugnissen§ 5. Umfang der Berechtigung 3. Abschnitt Ausstellung von Funker-Zeugnissen§ 6. Voraussetzung für die Ausstellung§ 7. Ausstellung des Funker-Zeugnisses§ 8. Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse§ 9. Antrag auf Ausstellung§ 10. Zweitausfertigung§ 11. Abweisung des Antrages§ 12. Entziehung 4. Abschnitt Funkerprüfungen§ 13. Gegenstände der Prüfung§ 14. Einrichtung einer Prüfungskommission§ 15. Wiederholungsprüfung und Ergänzungsprüfung 5. Abschnitt Ausbildungsbestätigungen§ 16. Ausbildungsbestätigungen 6. Abschnitt Gebühren, Vergütungen§ 17. Gebühren§ 18. Vergütungen 7. Abschnitt Behördenzuständigkeit und Strafbestimmungen§ 19. Behördenzuständigkeit§ 20. Verwaltungsstrafbestimmungen 8. AbschnittÜbergangs- und Schlußbestimmungen§ 21. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften§ 22. Übergangsbestimmungen§ 23. Vollziehung§ 24. Inkrafttreten 1. Abschnitt Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Flugfunkdienst, für ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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