Zusammenfassung
555. Übereinkunft hinsichtlich der Anwendung bestimmter Fußnoten in Beilage 2 zum Teil I des Anhanges B des Übereinkommens, in der gemäß Ziffer 24 des Ratsprotokolls EFTA/CJC. SR 8/75 der 8. gemeinsamen Sitzung des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates abgeänderten Fassung
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Auszug
ÜBEREINKUNFT HINSICHTLICH DER ANWENDUNG Kundgemacht in BGBl. Nr. 301/1975 BESTIMMTER FUSSNOTEN IN BEILAGE 2 ZUM TEIL I DES ANHANGES B DES ÜBEREINKOMMENS, IN DER GEMÄSS ZIFFER 24 DES RATSPROTOKOLLS EFTA/CJC. SR 8/75 DER 8. GEMEINSAMEN SITZUNG VOM 10. APRIL 1975 DES RATES DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION UND DES GEMEINSAMEN RATES ABGEÄNDERTEN FASSUNG
(Übersetzung)
1. Bei der Anwendung der Toleranzregel für Garne, Gewebe und andere T...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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