Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Feber 1953, womit Durchführungsbestimmungen zum Futtermittelgesetz erlassen werden (Futtermittelverordnung).

Zusammenfassung


34. Verordnung: Futtermittelverordnung.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Feber 1953, womit Durchführungsbestimmungen zum Futtermittelgesetz erlassen werden (Futtermittelverordnung).

Auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Mai 1952, BGBl. Nr. 97, über den Verkehr mit Futtermitteln (Futtermittelgesetz)

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet:

A. Allgemeine Bestimmungen über die Benennung und die Beschaffenheit von Futtermitteln.

§ 1.

Bei der Benennung ungemischter Futtermittel sind, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9

bis 45 dieser Verordnung, die Ausgangsprodukte,

aus denen die Futtermittel gewonnen werden,

anzugeben (zum Beispiel Leinkuchen, Weizenkleie,

Maistrockenschlempe oder Weinhefe, nicht

Ölkuchen, Kleie, Trockenschlempe oder Hefe);

die Verwendung von Namen, die ein wertvolleres Produkt, als tatsächlich vorliegt, vortäuschen,

ist unzulässig.

§ 2.

(1) Bei Mischungen aus zwei Gemengeteilen müssen in der Benennung beide Gemengeteile zu erkennen sein. Der überwiegende Gemengeteil ist zuerst zu nennen.

(2) Bei Mischungen aus drei oder mehr Gemengeteilen kann deren Aufzählung in der Benennung unterbleiben, doch ist die Hervorhebung einzelner Gemengeteile in der Benennung dann unzulässig, wenn hiedurch irreführende Vorstellungen über den Wert der Mischung entstehen können.

§ 3.

Jede Mischungspackung (§ 9 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)

muß mit einem Anhängezettel oder mit einem Aufdruck versehen sein, der folgende Angaben zu enthalten hat:

a) Handelsbezeichnung der Mischung;

b) Verwendungszweck der Mischung;

c) sämtliche Gemengeteile der Mischung, geordnet in der Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile;

d) Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,...

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