Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1957, mit der Durchführungsbestimmungen zum Futtermittelgesetz erlassen werden (Futtermittelverordnung 1957).

Zusammenfassung


42. Verordnung: Futtermittelverordnung 1957.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1957, mit der Durchführungsbestimmungen zum Futtermittelgesetz erlassen werden (Futtermittelverordnung 1957).

Auf Grund der Bestimmungen des Futtermittelgesetzes vom 20. Mai 1952, BGBl. Nr. 97,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet:

A. Allgemeine Bestimmungen über die Benennung und die Beschaffenheit von Futtermitteln.

§ 1.

Bei der Benennung ungemischter Futtermittel und bei der Angabe von Gemengeteilen in Mischungen sind, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9 bis 45 dieser Verordnung, die Ausgangsprodukte,

aus denen die Futtermittel gewonnen werden, anzugeben (zum Beispiel nicht „Ölkuchen",

sondern „Erdnußkuchen", nicht „Kleie",

sondern „Weizenkleie", nicht „tierisches Eiweißfuttermittel",

sondern „Fleischmehl"). Die Verwendung von Namen, die ein wertvolleres Produkt,

als tatsächlich vorliegt, vortäuschen, ist unzulässig.

§ 2.

(1) Bei Mischungen aus zwei Gemengeteilen müssen in der Benennung beide Gemengeteile zu erkennen sein. Der überwiegende Gemengeteil ist zuerst zu nennen.

(2) Bei Mischungen aus drei oder mehr Gemengeteilen kann deren Aufzählung in der Benennung unterbleiben, doch ist die Hervorhebung einzelner Gemengeteile in der Benennung dann unzulässig, wenn hiedurch irreführende Vorstellungen über den Wert der Mischung entstehen können.

§ 3.

Jede Mischungspackung (§ 9 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)

muß mit einem Anhängezettel oder mit einem Aufdruck versehen sein, der folgende Angaben zu enthalten hat:

a) Handelsbezeichnung der Mischung,

b) Verwendungszweck der Mischung,

c) sämtliche Gemengeteile der Mischung, geordnet in der Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,

d) Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,

wie sie in das Register einzutragen sind,

e) Monat und Jahr der Herstellung,

f) Name (Firma) und Anschrift des Anzeigers oder d...

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