Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtermittelverordnung 1994)

Bundesgesetzblatt, 12 April 1994 (Nr. 273/1994)

Verordnung (V)

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Zusammenfassung


273. Verordnung: Futtermittelverordnung 1994

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtermittelverordnung 1994)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 und 3 des Futtermittelgesetzes 1993, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 7 des FMG 1993 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wird verordnet:

I. Verordnungstext 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen § 2              Art der Kennzeichnung 2. Abschnitt Einzelfuttermittel

§ 3 Einzelfuttermittel

§ 4 Anforderungen

§ 5 Verpackung

§§ 6, 7 Kennzeichnung

§ 8 Zusätzliche Kennzeichnung

§ 9 Toleranzen 3. Abschnitt Mischfuttermittel

§ 10 Anforderungen an Mischfuttermittel

§ 11 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln

§ 12 Ausnahmen von der Verpackungspflicht

§ 13 Kennzeichnung

§ 14 Bezeichnung

§ 15 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung

§§ 16—18 Zusätzliche Angaben

§ 19 Toleranzen 4.   Abschnitt   Zulassung   und   Verwendung   von Zusatzstoffen

§ 20 Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen

§ 21 Gehalte von Zusatzstoffen in Futtermitteln

§§ 22—25 Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen

§ 26 Toleranzen 5.   Abschnitt   Abgabe   und   Kennzeichnung   von Zusatzstoffen und Vormischungen

§ 27 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen

§ 28 Kennzeichnung von Zusatzstoffen § 29            Kennzeichnung von Vormischungen 6. Abschnitt Futtermittel mit unerwünschten und verbotenen Stoffen

§ 30 Höchstgehalte     an     unerwünschten Stoffen § 31 Verbotene Stoffe Anlagen Anlage 1     Einzelfuttermittel Anlage 2    Teil A   Mischfuttermittel Anlage 2 Teil B Kennzeichnung für Mischfuttermittel Anlage 2 Teil C Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln ersetzt

.Anlage 2 Teil D Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehalts von Mischfuttermitteln Anlage 3    Zusatzstoffe Anlage 4    Unerwünschte Stoffe Anlage 5    Verbotene Stoffe 1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, alle...

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