Zusammenfassung
273. Verordnung: Futtermittelverordnung 1994
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtermittelverordnung 1994)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 und 3 des Futtermittelgesetzes 1993, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 7 des FMG 1993 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wird verordnet:
I. Verordnungstext 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen§ 1 Begriffsbestimmungen § 2              Art der Kennzeichnung 2. Abschnitt Einzelfuttermittel§ 3 Einzelfuttermittel§ 4 Anforderungen§ 5 Verpackung§§ 6, 7 Kennzeichnung§ 8 Zusätzliche Kennzeichnung§ 9 Toleranzen 3. Abschnitt Mischfuttermittel§ 10 Anforderungen an Mischfuttermittel§ 11 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln§ 12 Ausnahmen von der Verpackungspflicht§ 13 Kennzeichnung§ 14 Bezeichnung§ 15 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung§§ 16—18 Zusätzliche Angaben§ 19 Toleranzen 4.   Abschnitt   Zulassung   und   Verwendung   von Zusatzstoffen§ 20 Zulassung von Zusatzstoffen und Verwendungsbeschränkungen§ 21 Gehalte von Zusatzstoffen in Futtermitteln§§ 22—25 Kennzeichnung von Futtermitteln mit Zusatzstoffen§ 26 Toleranzen 5.   Abschnitt   Abgabe   und   Kennzeichnung   von Zusatzstoffen und Vormischungen§ 27 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen§ 28 Kennzeichnung von Zusatzstoffen § 29            Kennzeichnung von Vormischungen 6. Abschnitt Futtermittel mit unerwünschten und verbotenen Stoffen§ 30 Höchstgehalte     an     unerwünschten Stoffen § 31 Verbotene Stoffe Anlagen Anlage 1     Einzelfuttermittel Anlage 2    Teil A   Mischfuttermittel Anlage 2 Teil B Kennzeichnung für Mischfuttermittel Anlage 2 Teil C Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln ersetzt.Anlage 2 Teil D Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehalts von Mischfuttermitteln Anlage 3    Zusatzstoffe Anlage 4    Unerwünschte Stoffe Anlage 5    Verbotene Stoffe 1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, alle...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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