Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1976, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes erlassen werden (Futtermittelverordnung 1976)

Zusammenfassung


28. Verordnung: Futtermittelverordnung 1976

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1976, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes erlassen werden (Futtermittelverordnung 1976)

Auf Grund der §§ 4, 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 lit. b,

10 Abs. 1 und 12 Abs. 5 des Futtermittelgesetzes,

BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 180/1970, 466/1971 und 783/1974, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen über die Benennung und die Beschaffenheit von Futtermitteln

§ 1. Bei der Benennung ungemischter Futtermittel und bei der Angabe von Gemengeteilen in Mischungen sind, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9 bis 35 dieser Verordnung, die Ausgangsprodukte, aus denen die Futtermittel gewonnen werden, anzugeben (zum Beispiel nicht „Ölkuchen", sondern „Erdnußkuchen",

nicht „Kleie", sondern „Weizenkleie", nicht

„tierisches Eiweißfuttermittel", sondern „Fleischmehl").

Die Verwendung von Namen, die ein wertvolleres Produkt, als tatsächlich vorliegt,

vortäuschen, ist unzulässig.

§ 2. (1) Bei Mischungen aus zwei Gemengeteilen müssen in der Benennung beide Gemengeteile zu erkennen sein. Der überwiegende Gemengeteil ist zuerst zu nennen.

(2) Bei Mischungen aus drei oder mehr Gemengeteilen kann deren Aufzählung in der Benennung unterbleiben, doch ist die Hervorhebung einzelner Gemengeteile in der Benennung dann unzulässig, wenn hiedurch irreführende Vorstellungen über den Wert der Mischung entstehen können.

§ 3. Jede Mischungspackung (§ 9 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes) muß mit einem Anhängezettel oder mit einem Aufdruck versehen sein,

der folgende Angaben zu enthalten hat:

a) Handelsbezeichnung der Mischung,

b) Verwendungszweck oder Verwendungszwecke der Mischung,

c) bei genehmigungspflichtigen Mischungen sämtliche Gemengeteile der Mischung, geordnet in der Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile;

bei anzeigepflichtigen Mischungen Angaben, aus denen sich die Identität der Mischung in Bezug zur Rezeptur,

nach welcher sie hergestellt wurde, ohne weiteres ermitteln läßt,

d) Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,

wie sie in das Register einzutragen sind,

e) Monat und Jahr der Herstellung,

f) Name (Firma) und Anschrift des Anzeigers oder des Inhabers der Genehmigung sowie Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers,

g) „Hergestellt gemäß den Rahmenbestimmungen für die Herstellung von Mischungen,

Register Nr " oder „Vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom ,

Zl genehmigtes Futtermittel,

Register Nr ....", je nachdem, ob es sich um ein anzeigepflichtiges Futtermittel

(§ 4 des Futtermittelgesetzes) oder um ein genehmigungspflichtiges Futtermittel

(§ 5 des Futtermittelgesetzes) handelt.

§ 4. (1) Bei nachstehenden Futtermitteln sind im Geschäftsverkehr jene im Kopf der Tabelle genannten wertbestimmenden Bestandteile in Gewichtsprozenten anzugeben, die in der Tabelle durch ein Kreuz (+) bezeichnet sind:

§ 5. Die in der Anlage des Futtermittelgesetzes aufgezählt...

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