Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes 1999 erlassen werden (Futtermittelverordnung 2000)

Zusammenfassung


93. Verordnung: Futtermittelverordnung 2000 []

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes 1999 erlassen werden (Futtermittelverordnung 2000)

Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 6,

17 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen

§ 3 Kennzeichnung

§ 4 Verpackung 2. Abschnitt: Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

§§ 5, 6 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

§§ 7, 8 Mischfuttermittel

§ 9 Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

§ 10 Bestimmte Erzeugnisse

§§ 11, 12 Zusatzstoffe

§§ 13, 14 Vormischungen

§§ 15, 16 Futtermittel mit Zusatzstoffen

§ 17 Ergänzungsfuttermittel 3. Abschnitt: Zulassung, Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und Vormischungen

§ 18 Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und Vormischungen

§ 19 Zulassung von Zusatzstoffen 4. Abschnitt: Unerwünschte Stoffe und verbotene Stoffe

§ 20 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen

§ 21 Verbotene Stoffe 5. Abschnitt: Zulassung und Registrierung der Betriebe

§ 22 Zulassung

§ 23 Registrierung 6. Abschnitt: Einfuhr

§ 24 Eintrittsstellen

§§ 25, 26 Grenzkontrolle 7. Abschnitt: Gebühren

§ 27 Grenzkontrollgebühren

§ 28 Sonstige Gebühren 8. Abschnitt: Futtermittelkontrolle

§ 29 Vollziehung durch das Land Wien

§ 30 Probenahme

§ 31 Analysemethoden

§ 32 Toleranzen 9. Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 33 Inkrafttreten

§ 34 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 35 Bezugnahme auf Rechtsvorschriften Anlagen Anlage 1 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse Anlage 2 Mischfuttermittel Teil A Anforderungen und analytische Bestandteile Teil B Erzeugniskategorien Anlage 3 Zusatzstoffe Anlage 4 Toleranzen Teil A Futtermittel-Ausgangserzeugnisse Teil B Mischfuttermittel Teil C Mischfuttermittel für Heimtiere Anlage 5 Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. „Alleinfuttermittel“: Mischungen von Futtermitteln, die auf Grund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen;

2. „Ergänzungsfuttermittel“: Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen;

3. „tägliche Ration“: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier bestimmter Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken,

bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12%;

4. „Mineralfuttermittel“: Ergänzungsfuttermittel, die sich hauptsächlich aus Mineralien zusammensetzen und mindestens 40% Rohasche enthalten;

5. „Melassefuttermittel“: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt werden und mindestens 14% Gesamtzucker, als Saccharose berechnet, enthalten;

6. „Milchaustauschfuttermittel“: ...

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