Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Probenahme und Untersuchung der Proben im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Futtermittelgesetz 1993, FMG 1993 (Futtermittelprobenahmeverordnung)

Zusammenfassung


274. Verordnung: Futtermittelprobenahmeverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Probenahme und Untersuchung der Proben im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Futtermittelgesetz 1993, FMG 1993 (Futtermittelprobenahmeverordnung)

Auf  Grund  des  § 26   des  Futtermittelgesetzes, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, wird verordnet:

Sachlicher Anwendungsbereich

§ 1. Für die Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen (Stoffe) im Rahmen der amtlichen Überwachung (§§ 24 bis 30 FMG 1993) sind die Proben nach dieser Verordnung zu nehmen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind 1. eine Partie: Die Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer äußeren Beschaffenheit, .Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt;

2. eine Einzelprobe: Die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird;

3. eine Sammelprobe: Die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben;

4. eine reduzierte Sammelprobe: Eine reprÃ...

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