Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Jänner 1987, mit der die Futtermittelverordnung 1976 geändert wird (Futtermittelverordnungsnovelle 1987)

Zusammenfassung


32. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1987

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Jänner 1987, mit der die Futtermittelverordnung 1976 geändert wird (Futtermittelverordnungsnovelle 1987)

Auf Grund der §§ 4, 5, 6 Abs. 2 lit. b und 10

Abs. 1 des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/

1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 180/1970, 466/1971 und 783/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet:

Die Futtermittelverordnung 1976, BGBl. Nr. 28/

1977, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 33/1985, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 2 lautet der 2. Satz:

„Mit der Maßgabe, daß die in Spalte 4 des Teiles II der Anlage erlaubten Höchstwerte nicht überschritten werden, sind bei den nachstehend angeführten Bestandteilen Abweichungen in folgendem Ausmaß

zulässig:

Leistungsförderer 20% des angegebenen Gehaltes Coccidiose-Abwehrstoffe 20% des angegebenen Gehaltes"

2. Im § 12 lautet der Abs. 2:

„Von „Gerstenfuttermehl" darf der Rohfasergehalt 6,5% nicht übersteigen."

3. Im § 18 Abs. 22 lautet der 5. Satz, erster Halbsatz:

„Sojaextraktionsschrot mit höherem Rohfasergehalt und niedrigerem Proteingehalt ist als „Halbfabrikat"

zu benennen;"

4. Im § 28 Abs. 1 entfallen im 4. Satz die Worte

„die Aldehydzahl (AZ) 1".

5. Im § 32 Abs. 1 entfällt der Satzteil „2 bis 11".

6. Im § 32 Abs. 12 entfällt der 2. Satz.

7. Im § 32 lauten die Abs. 15 und 16:

„(15) Von „Kaliumbikarbonat" muß der Kaliumgehalt mindestens 36% betragen.

(16) Von „Dikaliumphosphat" muß der Kaliumgehalt mindeste...

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