Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 31. März 1983 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinden St. Stefan und Hermagor-Pressegger See

Zusammenfassung


246. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der Bill Gailtal Straße im Bereich der Gemeinden St. Stefan und Hermagor-Pressegger See

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 31. März 1983 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinden St. Stefan und Hermagor-Pressegger See

Auf Grund des § 4 Abs. 2 d...

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