Zusammenfassung
140. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 ? WGN 1997
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Reichshaftpflichtgesetz, das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Atomhaftpflichtgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Rohrleitungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Ar
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand I Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs II Änderungen des Außerstreitgesetzes III Änderungen der Rechtsanwaltsordnung IV Änderungen des Reichshaftpflichtgesetzes V Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm VI Änderungen der Jurisdiktionsnorm VII Änderungen der Zivilprozeßordnung VIII Änderungen der Exekutionsordnung IX Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes X Änderung des Bundesgesetzes über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer XI Änderungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes XII Änderungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955XIII Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958XIV Änderungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes XV Änderungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962XVI Änderungen des Atomhaftpflichtgesetzes XVII Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes XVIII Änderung des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind XIX Änderungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975XX Änderungen des Rohrleitungsgesetzes XXI Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975XXII Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes XXIII Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes XXIV Änderungen des Mietrechtsgesetzes XXV Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes XXVI Änderungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes XXVII Änderungen des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985XXVIII Änderungen des Rechtspflegergesetzes XXIX Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes XXX Änderung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997XXXI Justizverwaltungsmaßnahmen XXXII Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen XXXIII Vollziehung Artikel IÄnderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, wird wie folgt geändert:1. Im § 389 zweiter Satz werden der Betrag von „100 S“ durch den Betrag von „130 S“ und der Betrag von „400 S“ durch den Betrag von „500 S“ ersetzt.2. Im § 390 erster Satz wird der Betrag von „4000 S“ durch den Betrag von „5000 S“ ersetzt.3. Im § 391 letzter Satz wird der Betrag von „2000 S“ durch den Betrag von „2500 S“ ersetzt.4. Im § 970a wird der Betrag von „6000 S“ durch den Betrag von „7500 S“ ersetzt.Artikel IIÄnderungen des Außerstreitgesetzes Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1995, wird wie folgt geändert:1. Die §§ 13 und 14 haben zu lauten:„§ 13. (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen,1. daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist;2. falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.(2) Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260000 S übersteigt oder nicht.(3) Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen.(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 2 kann nur – außer in einem Antrag nach § 14a Abs. 1 – in einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 14 Abs. 5), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses (§ 16 Abs. 2 Z 1) geltend gemacht werden.Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof§ 14. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig 1. über den Kostenpunkt,2. über die Verfahrenshilfe sowie 3. über die Gebühren der Sachverständigen.(3) Weiters ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 14a Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260000 S nicht über...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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