Verordnung des Staatsamtes für Finanzen vom 16. Juli 1945 über die Einhebung einer Gebühr für Ansuchen um Nachsicht gemäß § 27 des Verbotsgesetzes.

Zusammenfassung


72. Verordnung: Einhebung einer Gebühr für Ansuchen um Nachsicht gemäß § 27 des Verbotsgesetzes.

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Auszug


Verordnung des Staatsamtes für Finanzen vom 16. Juli 1945 über die Einhebung einer Gebühr für Ansuchen um Nachsicht gemäß § 27 des Verbotsgesetzes.

Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 61, womit für Ansuchen um...

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