Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. Februar 1947 über die Gebühren von amtlichen Ausfertigungen, betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Bewilligung zur Änderung des Namens von Einzelpersonen.

Zusammenfassung


58. Verordnung: Gebühren von amtlichen Ausfertigungen, betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Bewilligung zur Änderung des Namens von Einzelpersonen.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. Februar 1947 über die Gebühren von amtlichen Ausfertigungen, betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Bewilligung zur Änderung des Namens von Einzelpersonen.

Auf Grund des § 14, T. P. 2, Anmerkung 2,

des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, B. G. Bl.

Nr. 18.4, über Stempel- und Rechtsgebühren

(Gebührengesetz 1946) wird verordnet:

I. Gegenstand der Gebühren.

§ 1. Gebühr für die Verleihung der

österreichischen Staatsbürgerschaft.

(1) Der Gebühr nach § 14, T. P. 2, Z. 3, des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, B. G. Bl.

Nr. 184 (Gebührengesetz 1946) unterliegen folgende amtliche Ausfertigungen, sofern sie sich auf eine nach dem 12. Oktober 1946 erfolgte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gründen:

1. die Urkunde über die Verleihung der St...

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