Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung ? AStV)

Bundesgesetzblatt, 13 Oktober 1998 (Nr. 368/1998)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


368. Verordnung: Arbeitsstättenverordnung ? AStV

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung ? AStV)

Auf Grund der §§ 19 bis 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§   1. Anwendungsbereich 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten

§   2. Verkehrswege

§   3. Ausgänge

§   4. Stiegen

§   5. Beleuchtung und Belüftung von Räumen

§   6. Fußböden, Wände und Decken

§   7. Türen und Tore

§   8. Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

§   9. Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen

§ 10. Lagerungen

§ 11. Gefahrenbereiche

§ 12. Alarmeinrichtungen

§ 13. Prüfungen

§ 14. Information der Arbeitnehmer/innen

§ 15. Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten 2. Abschnitt Sicherung der Flucht

§ 16. Grundsätzliche Bestimmungen

§ 17. Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

§ 18. Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen

§ 19. Anforderungen an Fluchtwege

§ 20. Anforderungen an Notausgänge

§ 21. Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

§ 22. Stiegenhaus 3. Abschnitt Anforderungen an Arbeitsräume

§ 23. Raumhöhe in Arbeitsräumen

§ 24. Bodenfläche und Luftraum

§ 25. Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

§ 26. Natürliche Lüftung

§ 27. Mechanische Be- und Entlüftung

§ 28. Raumklima in Arbeitsräumen

§ 29. Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen

§ 30. Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume

§ 31. Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen 4. Abschnitt Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 32. Trink- und Waschwasser

§ 33. Toiletten

§ 34. Waschplätze, Waschräume, Duschen

§ 35. Kleiderkästen und Umkleideräume

§ 36. Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

§ 37. Wohnräume

§ 38. Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen 5. Abschnitt Erste Hilfe und Brandschutz

§ 39. Mittel für die Erste Hilfe

§ 40. Erst-Helfer/innen

§ 41. Sanitätsräume

§ 42. Löschhilfen

§ 43. Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

§ 44. Brandschutzgruppe

§ 45. Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz 6. Abschnitt Gebäude auf Baustellen

§ 46. Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen 7. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 47. Übergangsbestimmungen

§ 48. Schlußbestimmungen Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung – mit Ausnahme des 6. Abschnittes – gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 19 ASchG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch,

soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.

(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmer/innen benutzt werden, dem 1. und dem 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.

(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohner/innen benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Läßt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmer/

innen benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Arbeitnehmer/

innen befürchten, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem/der Arbeitgeber/in dieser Arbeitnehmer/innen gemäß § 94 ASchG vorzuschreiben.

(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Arbeitnehmer/innen, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.

(5) Der 6. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Gebäude auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind.

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten Verkehrswege

§ 2. (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen

über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;

2. Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen,

ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;

3. Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;

4. Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen...

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