Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für Anträge betreffend die vorläufige Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten mit einem neuen Wirkstoff sowie die Bewertung von neuen Wirkstoffen für Biozid-Produkte (BiozidG-GebührentarifV I)

Zusammenfassung


251. Verordnung: BiozidG-GebührentarifV I

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für Anträge betreffend die vorläufige Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten mit einem neuen Wirkstoff sowie die Bewertung von neuen Wirkstoffen für Biozid-Produkte (BiozidG-GebührentarifV I)

Auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, wird verordnet:  

§ 1. (1) Die Gebühren für die Behandlung eines Antrages in einem Verfahren  

  1. zur vo...

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