Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, die Bundesabgabenordnung, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Karenzurlaubszuschußgesetz und das Poststrukturgesetz geändert wird (Abgabenänderungsgesetz 1996)

Zusammenfassung


797. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1996

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, die Bundesabgabenordnung, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Karenzurlaubszuschußgesetz und das Poststrukturgesetz geändert wird (Abgabenänderungsgesetz 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 600/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 12 lautet der erste Satz:

„Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt, auch wenn sie im Wege einer Einkommensverwendung erfolgt, als Veräußerung einer Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) sowohl bei einem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5) als auch bei einer Einnahmen – Ausgabenrechnung

(§ 4 Abs. 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu einer Minderung und Erhöhung von Aktivposten des Betriebsvermögens:“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

2a. In § 6 Z 2 lit. a werden folgende Sätze angefügt:

„Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten.

Z 13 letzter Satz ist zu beachten.“

2b. In § 6 Z 13 lautet der letzte Satz und wird ein weiterer Satz angefügt:

„Soweit nach Maßgabe der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eine Zuschreibung zulässig ist, hat der Steuerpflichtige bei Anteilen an Körperschaften, die zum Anlagevermögen gehören, den höheren Teilwert anzusetzen. Dies hat nur insoweit zu erfolgen, als es sich um eine Beteiligung im Sinne des § 228 Abs. 1 HGB handelt.“

3. In § 12 Abs. 3 lautet der dritte Satz:

„Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil-)Betrieben, von Beteiligungen an Personengesellschaften und von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an Personengesellschaften stammen, ist nicht zulässig.“

4. § 27 Abs. 1 Z 6 lautet:

„6. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung,

die a) im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,

b) im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß vereinbart ist,

ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages weniger als zehn Jahre beträgt. Im übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Vertrages auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung als selbständiger Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages.“

5. In § 27 Abs. 1 Z 7 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.“

6. § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a lautet:

„a) Gewinne

– aus der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne der Z 1 und

– auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der Körperschaft, an der die Beteiligung im Sinne der Z 1 besteht,

wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und der Beteiligungsveräußerung mehr als ein Jahr beträgt.“

7. In § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grunds...

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