Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Gebühren der Finanz-marktaufsicht (FMA-Gebührenverordnung - FMA-GebV)

Bundesgesetzblatt Nr. 230/2004, 8. Juni 2004Verordnung (V) › BKA (Bundeskanzleramt)

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FMA-Gebührenverordnung - FMA-GebV

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Auszug


Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Gebühren der Finanz-marktaufsicht (FMA-Gebührenverordnung - FMA-GebV)

230. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Gebühren der Finanzmarktaufsicht (FMA-Gebührenverordnung - FMA-GebV) Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird verordnet:

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgenommen wurden, die gemäß dem 2. Teil festgesetzten Gebühren zu entrichten.

(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.

§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Gebührenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindu...

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