Bundesgesetz, mit dem das EU-Amtshilfegesetz erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Finanzstrafgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2012 - AbgÄG 2012)

112. Bundesgesetz, mit dem das EU-Amtshilfegesetz erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungs-steuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungs-steuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgaben-ordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchs-abgabegesetz 1991, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Finanzstrafgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2012 ? AbgÄG 2012) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (EU-Amtshilfegesetz ? EU-AHG) Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Zuständigkeit
2. AbschnittInformationsaustausch auf Ersuchen
§ 4. Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten
§ 5. Fristen
§ 6. Ersuchen an andere Mitgliedstaaten
3. AbschnittWeiterer Informationsaustausch
§ 7. Automatischer Informationsaustausch
§ 8. Spontaninformationen an andere Mitgliedstaaten
§ 9. Spontaninformationen von anderen Mitgliedstaaten
4. AbschnittSonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit
§ 10. Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland
§ 11. Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
§ 12. Gleichzeitige Prüfungen
§ 13. Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
§ 14. Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
5. AbschnittAllgemeine Durchführungsvorschriften
§ 15. Verwendung und Weitergabe von Informationen und Schriftstücken
§ 16. Rückmeldungen
§ 17. Standardformblätter und Kommunikationsmittel
§ 18. Informationsaustausch mit Drittländern
§ 19. Datenschutz
§ 20. Sprachen
6. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 21. Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten
§ 22. Inkrafttreten
§ 23. Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 genannten Steuern auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (Amtshilferichtlinie), ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, voraussichtlich erheblich sind. Soweit in diesem Bundesgesetz, ausgenommen in § 4 Abs. 6, auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Steuern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Steuern aller Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden.

(3) Ungeachtet des Abs. 2 gilt dieses Bundesgesetz nicht für

1. die Umsatzsteuer;
2. Zölle;
3. Verbrauchsteuern, die in anderen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind;
4. Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen, die an den Mitgliedstaat, eine Gliederungseinheit des Mitgliedstaats oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;
5. Gebühren, die für von Behörden ausgestellte Bescheinigungen und ähnliche Dokumente erhoben werden und
6. vertragliche Gebühren wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe.

(4) Die justizielle Zusammenarbeit nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.

(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, richtet sich die Beschaffung erbetener Informationen oder die Durchführung erbetener behördlicher Ermittlungen nach den Vorschriften des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes ? ADG, BGBl. I Nr. 102/2009.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

1. ?Amtshilferichtlinie? die in § 1 Abs. 1 genannte Richtlinie;
2. ?zuständige Behörde? eines Mitgliedstaats die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist. Ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter, die gemäß der Amtshilferichtlinie tätig werden, gelten bei Bevollmächtigung gemäß § 3 Abs. 1 ebenfalls als zuständige Behörde;
3. ?zentrales Verbindungsbüro? die als solche benannte Stelle, die für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;
4. ?Verbindungsstelle? jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche benannt worden ist, um nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie Informationen direkt auszutauschen;
5. ?zuständiger Bedienstete? jeden Bediensteten, der zum direkten Informationsaustausch nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie befugt ist;
6. ?ersuchende Behörde? das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;
7. ?ersuchte Behörde? das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;
8. ?behördliche Ermittlungen? alle von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und andere Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Steuervorschriften sicherzustellen;
9. ?Informationsaustausch auf Ersuchen? den Austausch von Informationen auf der Grundlage eines Ersuchens, das der ersuchende Mitgliedstaat an den ersuchten Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall stellt;
10. ?automatischer Informationsaustausch? die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Im Sinne des Art. 8 der Amtshilferichtlinie sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;
11. ?spontaner Informationsaustausch? die nicht systematische Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;
12. ?Person?
a) eine natürliche Person;
b) eine juristische Person;
c) eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder
d) alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form ? mit oder ohne Rechtspersönlichkeit ? die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der von diesem Bundesgesetz erfassten Steuern unterliegen;
13. ?auf elektronischem Wege? die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;
14. ?CCN-Netz? die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (common communication network ? CCN), die von der Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde;
15. ?zuständige Abgabenbehörde? die nach den österreichischen Verfahrensrechtsvorschriften für die Besteuerung der von der Amtshilfeleistung betroffenen Person oder für die Durchführung der für die Amtshilfeleistung erforderlichen Ermittlungen oder Feststellungen jeweils zuständige österreichische Abgabenbehörde und in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben die für die Erhebung der jeweiligen Landes- oder Gemeindeabgabe zuständige österreichische Landes- oder Gemeindebehörde.

(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Zuständigkeit

§ 3. (1) Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ist in Österreich der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Ihm obliegt die allfällige Einsetzung und Bevollmächtigung von Verbindungsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 oder von zuständigen Bediensteten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5.

(2) Der Bund leistet auf Ersuchen eines Landes oder einer Gemeinde Amtshilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei der Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben. Amtshilfeersuchen in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben sind von den Landes- oder Gemeindebehörden an das zentrale Verbindungsbüro im Sinne des Abs. 1 zu übermitteln.

2. Abschnitt

Informationsaustausch auf Ersuchen

Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten

§ 4. (1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt das zentrale Verbindungsbüro an die ersuchende Behörde alle in § 1 Abs. 1 genannten Informationen...

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