Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz ? GKTG)

Zusammenfassung


108. Bundesgesetz: Gerichtskommissionstarifgesetz ? GKTG

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Auszug


Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz ? GKTG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gebührenanspruch

§ 1. (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen,

die sie als Beauftragte des Gerichtes zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.

(2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr

§ 2. Die tarifmäßige Gebühr enthält die Entlohnung für alle gewöhnlich mit Amtshandlungen gleicher Art verbundenen Verrichtungen und Vorarbeiten am Amtssitz des Notars einschließlich der Kanzleiarbeiten.

Grundlage der Gebührenbemessung

§ 3. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstandes be...

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