Zusammenfassung
178. Bundesgesetz: Konsulargebührengesetz 1952.
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Auszug
Bundesgesetz vom 18. Juli 1952 über die Erhebung von Gebühren und die Einhebung von Kosten für Amtshandlungen der österreichischen Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1952).
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Für die Amtshandlungen der österreichischen Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten sind Konsulargebühren nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Konsulargebührentarifes zu entrichten.(2) Insoweit in diesem Bundesgesetz nichts Abweichendes angeordnet ist, finde...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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