Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, womit Vorschriften über den Gebührenanspruch der Schöffen und Vertrauenspersonen erlassen und die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über den Gebührenanspruch der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsche im Strafverfahren ergänzt werden (Gebührenanspruchsgesetz ? Geb. A. G.).

Zusammenfassung


136. Bundesgesetz: Gebührenanspruchsgesetz ? Geb.A.G.

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Auszug


Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, womit Vorschriften über den Gebührenanspruch der Schöffen und Vertrauenspersonen erlassen und die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über den Gebührenanspruch der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsche im Strafverfahren ergänzt werden (Gebührenanspruchsgesetz ? Geb. A. G.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Gebührenanspruch der Schöffen und Vertrauenspersonen.

§ 1. (1) Die Bestimmungen des § 383, Abs. (1),

StPO., betreffend den Anspruch der Zeugen im Strafverfahren auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis gelten sinngemäß auch für die Schöffen und für die Vertrauenspersonen in den nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, B. G. Bl. Nr. 135,

über die Bildung der Schöffenlisten (Schöffenlistengesetz)

zur Bildung der Jahresliste bei den Gerichtshöfen erster Instanz berufenen Kommissionen.

(2) Der Anspruch ist bei sonstigem Verlust binnen 14 Tagen nach Beendigung der Dienstleistung geltend zu machen. Er steht nur Schöffen und Vertrauenspersonen zu die ihren Obliegenheiten nachgekommen sind.

(3) Der Gebührenanspruch der Vertrauenspersonen in den im Schöffenlistengesetz [Abs. (1)]

zur Bildung der Urlisten vorgesehenen Gemeinde-

und Bezirkskommissionen ...

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