Bundesgesetz vom 16. Mai 1986, mit dem das Glücksspielgesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz, das Gebührengesetz und das Umsatzsteuergesetz geändert und das Sporttoto-Gesetz und das Pferdetoto-Gesetz aufgehoben werden

Zusammenfassung


292. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes, des Bundes-Sportförderungsgesetzes, des Gebührengesetzes und des Umsatzsteuergesetzes und Aufhebung des Sporttoto-Gesetzes und des Pferdetoto-Gesetzes

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Auszug


Bundesgesetz vom 16. Mai 1986, mit dem das Glücksspielgesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz, das Gebührengesetz und das Umsatzsteuergesetz geändert und das Sporttoto-Gesetz und das Pferdetoto-Gesetz aufgehoben werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962,

zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 452/1984, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

„§ 5. (1) Die Durchführung der dem Glücksspielmonopol

(§ 3) unterliegenden Gücksspiele obliegt der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung,

sofern das Recht zu ihrer Durchführung nicht an andere Personen übertragen wird

(Artikel II, Abschnitte D, E und F)."

2. Nach § 20 werden folgende Abschnittsbezeichnung und folgende §§ 20 a bis 20 j eingefügt:

„D. Lotto, Sporttoto und Zusatzspiel

§ 20 a. (1) Das Lotto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchance mehrerer Zahlen aus einer bestimmten Zahlenreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt;

alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch.

(2) Der Sporttoto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über den Ausgang mehrerer sportlicher Wettkämpfe (Kollektivwetten)

annimmt und durchführt. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch. Das Ergebnis von Wettkämpfen, die entfallen, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt stattfinden oder ihren Wettkampfcharakter geändert haben, ist durch eine

öffentliche Ziehung zu ersetzen (Ersatzziehung).

(3) Das Zusatzspiel ist eine Ausspielung, die nur in Verbindung mit Lotto- oder Sporttotowetten durchgeführt werden kann. Durch öffentliche Ziehung wird eine Gewinnzahl ermittelt; es gewinnen die ...

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