Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 20. Dezember 1946, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau und Land- und Forstwirtschaft über den Verkehr und über die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung).

Zusammenfassung


19. Verordnung: Suchtgiftverordnung.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 20. Dezember 1946, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau und Land- und Forstwirtschaft über den Verkehr und über die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung).

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 29. Oktober 1946, B. G. Bl. Nr. 207 (Suchtgiftgesetz), des

§ 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906,

R. G. Bl. Nr. 5 von 1907, und des § 24 der Gewerbeordnung wird verordnet:

Suchtgifte.

§ 1. (1) Suchtgifte sind:

(2) Salze, Ester, Äther und sonstige Abkömmlinge,

sämtliche Zubereitungen, wie Tinkturen,

Extrakte, Lösungen, Syrupe und dergleichen sowie Mischungen der unter Abs. (1) genannten Stoffe fallen, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen werden, unter die Bestimmungen dieser Verordnung.

Bewilligung für Suchtgifte.

§ 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung,

der Erwerb und Besitz von Suchtgiften ist nur nach Maßgabe einer besonderen Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und in der von diesem zugestandenen Höchstmenge gestattet [§ 2, Abs. (1), Z. 1,

Suchtgiftgesetz]. Diese Bewilligung darf nur den  

im Besitze einer Konzession nach § 15, Punkt 14,

der Gewerbeordnung befindlichen Erzeugern chemisch-pharmazeutischer Zubereitungen und solchen. Drogengroßhandlungen erteilt werden,

die ein Detailgeschäft entweder überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen.

Eine mit einer Drogengroßhandlung in Verbindung stehende Apotheke gilt nicht als Detailgeschäft.

(2) Um die Bewilligung nach Abs. (1) ist unter Vorlage der Konzessionsurkunde und des amtlichen Nachweises, daß kein mit der Drogengroßhandlung räumlich zusammenhä...

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