Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die von den Personenstandsbehörden an die Gebietskrankenkassen zu übermittelnden Daten (Personenstandsdatenverordnung)

Bundesgesetzblatt Nr. 239/2004, 11. Juni 2004Verordnung (V) › BMSG (Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz)

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Personenstandsdatenverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die von den Personenstandsbehörden an die Gebietskrankenkassen zu übermittelnden Daten (Personenstandsdatenverordnung)

239. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die von den Personenstandsbehörden an die Gebietskrankenkassen zu übermittelnden Daten (Personenstandsdatenverordnung) Auf Grund des § 360 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Personenstandsbehörden an die Gebietskrankenkassen nach § 360 Abs. 5 ASVG zu übermittelnden Daten sowie deren Verwendung bei den Versicherungsträgern.

Allgemeines

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