Bundesgesetz vom 3. März 1983 zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz)

Zusammenfassung


171. Bundesgesetz: Produktsicherheitsgesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 3. März 1983 zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt behördliche Maßnahmen gegen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen durch gefährliche Produkte.

§ 2. Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind zu treffen, wenn und soweit die im § 1 umschriebenen Interessen nicht durch Maßnahmen auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften geschützt werden können.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Produkt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede bewegliche körperliche und im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit hervorgebrachte Sache, auch wenn sie Bestan...

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