Zusammenfassung
171. Bundesgesetz: Produktsicherheitsgesetz
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Auszug
Bundesgesetz vom 3. März 1983 zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Geltungsbereich§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt behördliche Maßnahmen gegen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen durch gefährliche Produkte.§ 2. Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind zu treffen, wenn und soweit die im § 1 umschriebenen Interessen nicht durch Maßnahmen auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften geschützt werden können.Begriffsbestimmungen§ 3. Produkt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede bewegliche körperliche und im Rahmen einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit hervorgebrachte Sache, auch wenn sie Bestan...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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