Zusammenfassung
54. Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
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Auszug
Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 57/1990, Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985 idF BGBl. Nr. 1/1991
Der Fachausschuß für die Beförderung gefährlicher Güter des RID hat anläßlich seiner 28. Tagung (Bern, 2. bis 12. April 1991) beschlossen, die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) wie folgt zu ändern:
(Übersetzung)Vertragsstaaten des COTIF Streichen: Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische Republik Hinzufügen : Deutschland, Monaco Inhaltsverzeichnis II. Teil — Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen.Klasse 4.3Es muß heißen: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln.III. Teil — Anhänge Anhang III: Es muß heißen:A. Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3,6.1 und 8 ... 1300 und ff. B. Prüfverfahren zur Bestimmung des Fließverhaltens... 1310Hinzufügen:C. Prüfung der entzündbaren festen Stoffe der Kasse 4.1 ... 1320 und ff. D. Prüfung der selbstentzündlichen Stoffe der Klasse 4.2 ... 1330 und ff. E. Prüfung der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelnden Stoffe der Klasse 4.3 ... 1340und ff. F. Prüfung der festen entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe der Klasse 5.1 ... 1350 und ff.Anhang IV: Es muß heißen: (bleibt offen)Anhang VI: Es muß heißen:Allgemeine Bedingungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC), Arten von IBC, Anforderungen für den Bau der IBC und Vorschriften für die Prüfung der IBC . . . 1600 und ff.I. Teil — Allgemeine Vorschriften 1 (2) Klasse 4.3. Erhält folgenden Wortlaut: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln.(3) Streichen: „4.2, 4.3, 5.2" und „431, 471" und „551"(4) Einfügen: „431, 471 und 551" und „4.2, 4.3" und „5.2"2 (1) Anhang III:Erhält folgenden Wortlaut:Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8; Prüfverfahren zur Bestimmung des Fließverhaltens; Prüfung der entzündbaren festen Stoffe der Klasse 4.1; Prüfung der selbstentzündlichen Stoffe der Klasse 4.2; Prüfung der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelnden Stoffe der Klasse 4.3; Prüfung der festen entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe der Klasse 5.1Anhang IV: Es muß heißen: (bleibt offen)Anhang VI:Erhält folgenden Wortlaut:Allgemeine Bedingungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC), Arten von IBC, Anforderungen für den Bau der IBC und Vorschriften für die Prüfung der IBC;3 (3) Der Anfang muß lauten:„Für die Stoffe, Lösungen und Gemische ..." Streichen: Bem. 3 b) Der Anfang muß lauten:„Stoffe mit mehreren Gefahreneigenschaften sowie Lösungen und Gemische mit mehreren dem RID unterstellten Komponenten, sind . . ."Der Text unter b) 1. bis 2.3.1 erhält folgenden Wortlaut:1.1     Es sind die physikalischen, chemischen und physiologischen Eigenschaften mittels Messung oder Berechnung zu bestimmen und es ist nach den Kriterien der einzelnen Klassen zuzuordnen.1 .2 Wenn diese Bestimmung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist (zB bei gewissen Abfällen), so sind Lösungen und Gemische der Klasse, der Komponente mit der überwiegenden Gefahr zuzuordnen.2.       Sofern ein Stoff mehrere Gefahreneigenschaften aufweist, oder eine Lösung oder ein Gemisch mehrere Komponenten der nachfolgend aufgeführten Klassen bzw. Stoffgruppen enthält, ist der Stoff, die Lösung oder das Gemisch der Klasse oder Stoffgruppe mit der überwiegenden Gefahr zuzuordnen.2. 1     Überwiegt keine Gefahr, so erfolgt die Zuordnung entsprechend nachfolgender Reihenfolge :— Stoffe und Gegenstände der Klasse 1— Selbstzersetzliche Stoffe und wasserbefeuchtete explosive Stoffe der Klasse 4.1— Pyrophore Stoffe der Klasse 4.2— Stoffe der Klasse 5.2— Stoffe und Gegenstände der Klasse 2— Stoffe der Klasse 6. 1 oder 3, die auf Grund ihrer Giftigkeit beim Einatmen der Gruppe a) der einzelnen Ziffern zuzu...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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