Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 13/1999, Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985 idF BGBl. Nr. 1/1991

Zusammenfassung


14. Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) 1, Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

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Auszug


Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 13/1999, Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985 idF BGBl. Nr. 1/1991

Der Fachausschuß für die Beförderung gefährlicher Güter des RID hat anläßlich sei...

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