Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über weitere Verbote und Beschränkungen bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 ? ChemVerbotsV 2003)

Zusammenfassung


477. Verordnung: Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 ? ChemVerbotsV 2003

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über weitere Verbote und Beschränkungen bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 ? ChemVerbotsV 2003)

  

Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I  

Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird im Einvernehmen mit  

dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und, sofern sich Beschränkungen auf Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2, 5, und 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes  

(Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, beziehen, auf Grund des § 28 des Biozid-

Produkte-Gesetzes verordnet:  

I. Abschnitt  

Regelungsbereich  

§ 1. (1) In dieser Verordnung werden zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung, des  

Inverkehrsetzens und der Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweisen oder deren Herstellung, Inverkehrsetzen und Verwendung mit Risken verbunden sind, festgelegt.  

(2) Die in den §§ 2 bis 20 festgelegten Verbote und Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren zu Analyse-, Entwicklungs- und Forschungszwecken,  

sofern deren Einsatz für diese Zwecke zwingend erforderlich ist und Substitute oder andere Verfahren  

nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Die hierfür erforderlichen Mengen dürfen hergestellt  

und in Verkehr gesetzt werden.  

(3) Gemäß § 28 BiozidG gelten die in dieser Verordnung festgelegten Verbote und Beschränkungen  

für die in den §§ 2 bis 20 angeführten Stoffe und Zubereitungen, wenn diese als Biozid-Produkte, Wirkstoffe oder als Grundstoffe in den Geltungsbereich des BiozidG fallen.  

II. Abschnitt  

Stoffbezogene Regelungen  

Asbest  

§ 2. (1) Asbest sind folgende in der Natur vorkommende Mineralfasern:  

1. aus der Serpentingruppe: Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5;  

2. aus der Amphibolgruppe:  

a) Aktinolith, CAS-Nr. 77536-66-4,  

b) Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5,  

c) Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5...

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