ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BESCHUSSZEICHEN FÜR HANDFEUERWAFFEN

Zusammenfassung


269. Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen samt Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission mit Anhang I und Anhang II

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Auszug


ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BESCHUSSZEICHEN FÜR HANDFEUERWAFFEN

Nachdem das am 1. Juli 1969 in Brüssel geschlossene Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen samt Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission mit Anhang I und Anhang II, welches also lautet:

(Übersetzung)

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,

der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, der Republik Chile, des Spanischen Staates, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind in der Erkenntnis, daß die zum Zwecke der Aufstellung einheitlicher Bestimmungen für die gegenseitige Anerkennung von amtlichen Beschußzeichen für Handfeuerwaffen geschlossene Konvention vom 15. Juli 1914 den Erfordernissen der modernen Technik nicht mehr entspricht,

über die folgenden Bestimmungen übereingekommen:

Artikel I Es wird eine Ständige Internationale Kommission für den Beschuß von Handfeuerwaffen,

im folgenden Ständige Internationale Kommission,

kurzgefaßt C. I. P. bezeichnet, errichtet.

Ihre Aufgaben sind:

1. ...

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