Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (44. Gehaltsgesetz-Novelle), die Reisegebührenvorschrift 1955, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpenslonsgesetz geändert werden

Zusammenfassung


572. Bundesgesetz: 44. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes

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Auszug


Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (44. Gehaltsgesetz-Novelle), die Reisegebührenvorschrift 1955, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpenslonsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 295/1985, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 11 lautet:

„(11) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59 a Abs. 5, § 59 b, § 60 Abs. 8 oder § 60 a anzuwenden sind, bleiben vom Abs. 10 unberührt."

2. Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „8 vH"

durch den Ausdruck „8,5 vH" ersetzt.

3. Dem § 24 wird angefügt:

„(3) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft,

die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner Aufsichts-

oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft

überlassen worden ist, hat der Beamte als Vergütung lediglich die auf diese Dienstwohnung entfallenden Nebenkosten (für Beheizung, Strom,

Warmwasseraufbereitung usw.) zu leisten.

(4) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen,

welche Verwendungen in seinem Ressort als ähnliche Verwendungen im Sinne des Abs. 3 anzusehen sind."

4. Die T...

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