Bundesgesetz vom 30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Bundesgesetzblatt, 17 August 1971 (Nr. 326/1971)
Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)
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Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)
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326. Bundesgesetz: Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
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Auszug
Bundesgesetz vom 30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen§ 1.(1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studien sind gemäß den im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,festgelegten Grundsätzen und Zielen der Hochschulstudien zu gestalten.(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind folgende ordentliche Studien einzurichten:a) Diplomstudien 1. zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung(S 2 Abs. 4);2. besondere Diplomstudien zur wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen (Lehramtsstudien,§ 2 Abs. 5);3. Erweiterungsstudien (§ 12);b) Doktoratsstudien (§ 14);c) Kurzstudien (§ 13).II. ABSCHNITT Diplomstudien§ 2. Studienrichtungen und Studienzweige(1) Diplomstudien gemäß § 1 Abs. 2 lit. a Z. 1und 2 haben die Kombination einer Studienrichtung(eines Studienzweiges) gemäß Abs. 3 mit weiteren Studien gemäß den Bestimmungen des§ 3 zu umfassen.(2) Studienzweige sind:a) Gruppen von Wahlfächern, die innerhalb einer Studienrichtung gemeinsam zu wählen sind;b) Studien, die zwar dasselbe Gebiet der Wissenschaften betreffen, aber ein anderes Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung zum Gegenstand haben.(3) Studienrichtungen und Studienzweige dar Diplomstudien sind:1. die Studienrichtung „Philosophie";2. die Studienrichtung „Pädagogik";3. die Studienrichtung „Psychologie";4. die Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)";5. die Studienrichtung „Politikwissenschaft";6. die Studienrichtung „Sozial- und Wirtschaftskunde(Lehramt an höheren Schulen)";7. die Studienrichtung „Publizistik- und Kommunikationswissenschaft";8. die Studienrichtung „Völkerkunde";9. die Studienrichtung „Volkskunde (Ethnologia Europaea)";10. die Studienrichtung „Ur- und Frühgeschichte";11. die Studienrichtung „Alte Geschichte und Altertumskunde";12. die Studienrichtung „Geschichte" mit den Studienzweigen:a) „Geschichte",b) „Geschichte (Lehramt an höheren Schulen)";13. die Studienrichtung „Klassische Archäologie";14. die Studienrichtung „Kunstgeschichte";15. die Studienrichtung „Musikwissenschaft";16. die Studienrichtung „Theaterwissenschaft";17. die Studienrichtung „Sprachwissenschaft"mit den Studienzweigen:a) „Allgemeine Sprachwissenschaft",b) „Angewandte Sprachwissenschaft",c) „Indogermanistik";18. die Studienrichtung „Deutsche Philologie"mit den Studienzweigen:a) „Deutsche Philologie",b) „Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen)";19. die Studienrichtungen der „Klassischen Philologie" mit den Studienzweigen:a) der „Klassischen Philologie" (Latein oder Griechisch),b) der „Klassischen Philologie (Lehramt an höheren Schulen)" (Latein oder Griechisch);20. die Studienrichtung „Anglistik und Amerikanistik"mit den Studienzweigen:a) „Anglistik und Amerikanistik",b) „Anglistik und Amerikanistik (Lehramt ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes