Bundesgesetz vom 30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Bundesgesetzblatt, 17 August 1971 (Nr. 326/1971)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


326. Bundesgesetz: Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

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Auszug


Bundesgesetz vom 30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studien sind gemäß den im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

festgelegten Grundsätzen und Zielen der Hochschulstudien zu gestalten.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind folgende ordentliche Studien einzurichten:

a) Diplomstudien 1. zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung

(S 2 Abs. 4);

2. besondere Diplomstudien zur wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen (Lehramtsstudien,

§ 2 Abs. 5);

3. Erweiterungsstudien (§ 12);

b) Doktoratsstudien (§ 14);

c) Kurzstudien (§ 13).

II. ABSCHNITT Diplomstudien

§ 2. Studienrichtungen und Studienzweige

(1) Diplomstudien gemäß § 1 Abs. 2 lit. a Z. 1

und 2 haben die Kombination einer Studienrichtung

(eines Studienzweiges) gemäß Abs. 3 mit weiteren Studien gemäß den Bestimmungen des

§ 3 zu umfassen.

(2) Studienzweige sind:

a) Gruppen von Wahlfächern, die innerhalb einer Studienrichtung gemeinsam zu wählen sind;

b) Studien, die zwar dasselbe Gebiet der Wissenschaften betreffen, aber ein anderes Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung zum Gegenstand haben.

(3) Studienrichtungen und Studienzweige dar Diplomstudien sind:

1. die Studienrichtung „Philosophie";

2. die Studienrichtung „Pädagogik";

3. die Studienrichtung „Psychologie";

4. die Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)";

5. die Studienrichtung „Politikwissenschaft";

6. die Studienrichtung „Sozial- und Wirtschaftskunde

(Lehramt an höheren Schulen)";

7. die Studienrichtung „Publizistik- und Kommunikationswissenschaft";

8. die Studienrichtung „Völkerkunde";

9. die Studienrichtung „Volkskunde (Ethnologia Europaea)";

10. die Studienrichtung „Ur- und Frühgeschichte";

11. die Studienrichtung „Alte Geschichte und Altertumskunde";

12. die Studienrichtung „Geschichte" mit den Studienzweigen:

a) „Geschichte",

b) „Geschichte (Lehramt an höheren Schulen)";

13. die Studienrichtung „Klassische Archäologie";

14. die Studienrichtung „Kunstgeschichte";

15. die Studienrichtung „Musikwissenschaft";

16. die Studienrichtung „Theaterwissenschaft";

17. die Studienrichtung „Sprachwissenschaft"

mit den Studienzweigen:

a) „Allgemeine Sprachwissenschaft",

b) „Angewandte Sprachwissenschaft",

c) „Indogermanistik";

18. die Studienrichtung „Deutsche Philologie"

mit den Studienzweigen:

a) „Deutsche Philologie",

b) „Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen)";

19. die Studienrichtungen der „Klassischen Philologie" mit den Studienzweigen:

a) der „Klassischen Philologie" (Latein oder Griechisch),

b) der „Klassischen Philologie (Lehramt an höheren Schulen)" (Latein oder Griechisch);

20. die Studienrichtung „Anglistik und Amerikanistik"

mit den Studienzweigen:

a) „Anglistik und Amerikanistik",

b) „Anglistik und Amerikanistik (Lehramt ...

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