Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
    Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes
    Artikel 3 Änderung des Bausparkassengesetzes
    Artikel 4 Änderung des Börsegesetzes 1989
    Artikel 5 Änderung des E-Geldgesetzes 2010
    Artikel 6 Änderung des Finanzkonglomerategesetzes
    Artikel 7 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
    Artikel 8 Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes
    Artikel 9 Änderung des Finanzsicherheiten-Gesetzes
    Artikel 10 Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
    Artikel 11 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
    Artikel 12 Änderung des Kapitalmarktgesetzes
    Artikel 13 Änderung des Nationalbankgesetzes 1984
    Artikel 14 Änderung des Sparkassengesetzes
    Artikel 15 Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes
    Artikel 16 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
    Artikel 17 Änderung des Zahlungsdienstegesetzes
    Artikel 18 Änderung des Pensionskassengesetzes
    Artikel 19 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
    Artikel 20 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

    Artikel 1

    Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 S. 113.

    Artikel 2

    Änderung des Bankwesengesetzes

    Das Bankwesengesetz ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 160/2013, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?§ 1. Kredit- und Finanzinstitute? folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 1a. Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013?
  3. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu § 21a bis § 21h durch folgende Einträge ersetzt:

    ?§ 21a. Ergänzende Anforderungen bei Verfahren
    § 21b. Sonstige Verordnungsermächtigungen der FMA?
  4. Der V. und VI. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses samt Überschriften lauten:

    ?V. Abschnitt: Makroprudenzielle Aufsicht
    § 22. Bestands- und Systemgefährdung
    § 22a. Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos
    § 23. Kapitalerhaltungspuffer
    § 23a. Antizyklischer Kapitalpuffer
    § 23b. Globale Systemrelevante Institute
    § 23c. Systemrelevante Institute
    § 23d. Systemrisikopuffer
    § 24. Ausschüttungsbeschränkung
    § 24a. Kapitalerhaltungsplan
    VI. Abschnitt: Ordnungsnormen
    1. Unterabschnitt: Liquidität
    § 25. Liquidität
    2. Unterabschnitt: Gesellschaftsrecht
    § 26. Bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen
    § 26a. Instrumente ohne Stimmrecht
    § 26b. Einziehung von Eigenmitteln
    § 27. Besondere Vorschriften für Kreditgenossenschaften
    § 27a. Liquiditätsverbünde
    3. Unterabschnitt: Organe
    § 28. Organgeschäfte
    § 28a. Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten
    § 28b. Besondere Pflichten der Organe bei Krediten
    § 29. Nominierungsausschuss
    4. Unterabschnitt: Gruppenbetrachtung
    § 30. Kreditinstitutsgruppe
    § 30a. Kreditinstitute-Verbund
    § 30b. Freistellung von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis
    § 30c. Freistellung von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis
    § 30d. Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften
  5. Der XIV. Abschnitt im Inhaltsverzeichnis lautet samt Überschrift:

    ?XIV. Abschnitt: Aufsicht
    § 69. Zuständigkeit der FMA
    § 69a. Zuordnung der Kosten
    § 69b. Veröffentlichungspflichten der FMA
    § 70. Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse
    § 70a. Übergeordnete gemischte Unternehmen
    § 71. Vor-Ort-Prüfungen
    § 72. Zusammenarbeit der Behörden
    § 73. Anzeigen
    § 73a. Elektronische Übermittlung
    § 74. Meldungen
    § 74a. Meldeplattform
    § 74b. Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten
    § 75. Kreditregister
    § 76. Staatskommissär
    § 77. Zusammenarbeit und Datenverarbeitung
    § 77a. Internationale Abkommen
    § 77b. Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen
    § 77c. Grenzüberschreitende Entscheidungsverfahren?
  6. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der XXIII. Abschnitt samt Überschrift.

  7. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag ?§ 102. und § 102a. Umwandlung und Einziehung von Partizipationskapital?.

  8. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?§ 103. bis § 103p. Übergangsbestimmungen? durch folgenden Eintrag ersetzt:

    ?§ 103. bis § 103q. Übergangsbestimmungen?
  9. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

    ?Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    § 1a. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

    1. CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    3. CRR-Finanzinstitute: Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

    (2) Auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind unbeschadet des § 3 die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte anzuwenden, so als ob diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute wären. Werden auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt, sind diese von anderen Kreditinstituten und innerhalb der eigenen Kreditinstitutsgruppe als CRR-Kreditinstitute zu behandeln.?

  10. § 2 Z 1 lautet:

    ?1. Geschäftsleiter:
    a) Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte, insbesondere zur Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, sowie zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;
    b) bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte, insbesondere der Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind ? unbeschadet einer Prokura (§ 48 UGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) ? ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;
    c) bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in § 9 Abs. 7 genannten Bestimmungen durch Zweigstellen gemäß § 9 VStG verantwortlich;?
  11. In § 2 werden folgende Z 1a und 1b eingefügt:

    ?1a. Leitungsorgan: das Organ oder die Organe eines Kreditinstituts in seiner beziehungsweise ihrer Geschäftsleitungs- und Aufsichtsfunktion, die nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates bestellt werden, um die Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Zum Leitungsorgan gehören auch die Personen, die die Geschäfte des Instituts effektiv führen; sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vor, dass das Leitungsorgan mehrere verschiedene Organe mit spezifischen Funktionen umfasst, so gelten die durch die Richtlinie 2013/36/EU vorgegebenen Anforderungen an das Leitungsorgan lediglich für diejenigen Mitglieder des Leitungsorgans, denen die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates die entsprechenden Befugnisse zuweisen;
    1b. Höheres Management: diejenigen natürlichen Personen, die in einem Institut Führungsaufgaben wahrnehmen oder leitende Tätigkeiten ausüben und der Geschäftsleitung gegenüber für das Tagesgeschäft verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind;?
  12. § 2 Z 2, 3, 5a bis 7, 9 bis 12, 15, 16, 23 bis 25b, 30 bis 32, 34, 36, 37, 48, 53, 56 bis 57e, 60 bis 70 und 76 entfallen.

  13. § 2 Z 22, 26 bis 28 und 41 bis 45 lauten:

    ?22. Nichtbank: jeder, der weder Kreditinstitut noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes CRR-Kreditinstitut, einschließlich deren Zweigstellen ist;
    26. Interner Ansatz: Ansatz oder Modell, das in den Art. 143 Abs. 1, 221, 225, 312 Abs. 2, 283, 363 und 259 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelt wird und dessen Anwendung durch ein Kreditinstitut eine Bewilligung voraussetzt;
    27. Risiko einer übermäßigen Verschuldung: Risiko, das aus einer faktischen oder möglichen Verschuldung eines Kreditinstitutes für dessen Stabilität entsteht und das unvorhergesehene Korrekturen seines Geschäftsplanes erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktivposten aus einer Notlage heraus, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktivposten führen könnte;
    28. Modellrisiko: Möglicher Verlust aus den Konsequenzen von Entscheidungen, die auf den Ergebnissen von internen Ansätzen basieren und die auf Fehler in der Entwicklung, Umsetzung und Anwendung solcher Ansätze zurückgehen;
    41. systemisches Risiko: Risiko einer Störung im Finanzsystem insgesamt oder von Teilen des Finanzsystems, die schwerwiegende negative
    ...

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