Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz wiederverlautbart wird

Zusammenfassung


112. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz wiederverlautbart wird

Artikel I Auf Grund des Art. 49a B-VG wird in der Anlage das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl.

Nr. 85/1952, wiederverlautbart.

Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

1. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung und andere gewerberechtliche Vorschriften gemäß

§ 5 Abs. 3 der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962, BGBl. Nr. 205, geändert und ergänzt und mit dem andere Änderungen und Ergänzungen dieser Vorschriften verfügt werden

(Gewerberechtsnovelle 1968), BGBl. Nr. 305...

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