Zusammenfassung
61. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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Auszug
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Panama am 30. Oktober 1990 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 204/1990) hinterlegt.
Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 für Panama mit 4. August 1991 in Kraft getreten.Panama hat nachstehende Behörden notifiziert, die zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zuständig sind:Die Niederländische Regierung hat ferner nachstehende Übersicht der derzeit gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden sämtlicher Vertragsstaaten des Übereinkommens bekanntgegeben:Antigua und Barbuda a)  The Governor-General, Antigua and Barbuda,b)  the Registrar of the High Court of Antigua and Barbuda, St. Johns, Antigua.Ministerio de Relaciones Exteriores y Culto, Reconquista 1088,1003 Buenos Aires.Ba...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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