Bundesgesetz vom 7. März 1951, womit die Geltungsdauer des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 154, über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung verlängert wird.

Zusammenfassung


89. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.

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Auszug


Bundesgesetz vom 7. März 1951, womit die Geltungsdauer des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 154, über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung verlängert wird.

Der Nationalrat hat bes...

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