Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG, das Kraftfahrliniengesetz - KflG und das Führerscheingesetz - FSG geändert wird

Bundesgesetzblatt Nr. 153/2006, 26. September 2006Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG) › BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

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Zusammenfassung


Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 - GelverkG, des Kraftfahrliniengesetzes - KflG und des Führerscheingesetzes - FSG

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG, das Kraftfahrliniengesetz - KflG und das Führerscheingesetz - FSG geändert wird

153. Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG, das Kraftfahrliniengesetz - KflG und das Führerscheingesetz - FSG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG

Das Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2006; wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 entfällt nach dem Zitat "§ 10" der Beistrich und das Zitat"§ 11" wird gestrichen.

2. § 19 samt Überschrift lautet und § 19a bis § 19c werden angefügt:

"Fahrerqualifizierungsnachweis

§ 19. (1) Unbeschadet § 14 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, haben Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1,1.die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder2.Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden, unddenen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erstmals erteilt wurde, einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) In Abs. 1 Z 1 und 2 genannte Lenker, denen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erstmals erteilt wurde, haben ab dem 10. September 2014 einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von

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