Verordnung des Bundeskanzlers vom 5. November 1980 über die Kundmachung der Regelung Nr. 16 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Zusammenfassung


504. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 16 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

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Auszug


Verordnung des Bundeskanzlers vom 5. November 1980 über die Kundmachung der Regelung Nr. 16 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

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