Verordnung des Bundeskanzlers vom 17. September 1985 über die Kundmachung der Regelung Nr. 40 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Bundesgesetzblatt, 24 September 1985 (Nr. 393/1985)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


393. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 40 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

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Auszug


Verordnung des Bundeskanzlers vom 17. September 1985 über die Kundmachung der Regelung Nr. 40 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Auf Grund des § 2 Abs.-4 des Bundesgesetzes

über da...

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