Zusammenfassung
393. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 40 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
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Auszug
Verordnung des Bundeskanzlers vom 17. September 1985 über die Kundmachung der Regelung Nr. 40 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Auf Grund des § 2 Abs.-4 des Bundesgesetzes
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