Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe
55.
Der Nationalrat hat beschlossen:Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über SozialbetreuungsberufeDer Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die unterzeichneten Länder, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:Artikel 1Gegenstand der Ve...