VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung verschiedener Gasgemische der Klasse 2

Zusammenfassung


235. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung verschiedener Gasgemische der Klasse 2

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Auszug


VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung verschiedener Gasgemische der Klasse 2

 

 

(Übersetzung)

I. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 (1) der Anlage A zum ADR dürfen die nachstehend angeführten Gasgemische von Gasen der Klasse 2

A. Dichlordifluormethan   (R 12),   Ziffer   3 a) mit:...

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