Multilaterale Vereinbarung (RID 5/98) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung gefährlicher Güter in faserverstärkten Kunststofftanks

Zusammenfassung


69. Multilaterale Vereinbarung (RID 5/98) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung gefährlicher Güter in faserverstärkten Kunststofftanks

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Auszug


Multilaterale Vereinbarung (RID 5/98) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung gefährlicher Güter in faserverstärkten Kunststofftanks

 

 

 

 

 

 

 

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften des RID Anhang X oder XI dürfen gefährliche Güter in faserverstärkten Kunststofftanks unter folgenden Bedingungen befördert werden:

1. Die Beförderung von gefährlichen Gütern in faserverstärkten Kunststofftanks unterliegt den Bestimmungen, laut Beilage, die für ein Inkrafttreten am 1. Januar 2001 vorgesehen sind.

2. Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des RID, die nicht durch die Beilage erfaßt sind,

sind anzuwenden.

(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:

„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 5/98), Artikel 5 § 2 CIM“.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. November 2003 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vor genannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF- Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nic...

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