Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 21. Dezember 1979 gemäß § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes über einen pauschalierten Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften

Zusammenfassung


584. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Verkehr)

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 21. Dezember 1979 gemäß § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes über einen pauschalierten Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften

Auf Grund des § 11 Abs...

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